CDU-Ratsmitglieder Ewald Vielhaus und Wolfgang Mader: Nachfrage zur Härtefallregelung bei der Grundsteuer – Stadt Ratingen sieht keinen Spielraum
Ewald Vielhaus, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion und Wolfgang Mader, CDU Ratsmitglied, hatte die Verwaltung der Stadt Ratingen um eine Stellungnahme zur Frage gebeten, ob es im Rahmen der neuen Grundsteuerregelung Härtefallregelungen für sogenannte gemischt genutzte Gebäude, also die Nutzung durch Privatpersonen und die Nutzung durch gewerblich tätige Geschäftsleute, gibt.
Hintergrund waren Grundsteuerbescheide der Stadt Ratingen an Grundstückseigentümer, die bei der Veranlagung zur Grundsteuer zu teilweise erheblichen finanziellen Mehrbelastungen gegenüber der bisherigen Veranlagung nach der alten Regelung geführt haben. Betroffene Grundstückeigentümer hatten sich an die beiden Ratsmitglieder gewendet.
In ihrer Antwort stellte die Verwaltung jetzt klar, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung bewusst so geregelt habe:
Für gemischt genutzte Grundstücke ist zwingend der höhere Hebesatz für Nichtwohngrundstücke anzuwenden, auch wenn Teile des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden.
Eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass der Grundsteuer aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da dies den gesetzgeberischen Wertungen widersprechen würde.
Für die Einstufung der Grundstücksart ist allein das Finanzamt zuständig. Die Stadt Ratingen hat darauf keinen Einfluss. Eigentümer, die eine fehlerhafte Zuordnung vermuten, müssen sich daher direkt an das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann wenden.
Als einzige Möglichkeit, von einem niedrigeren Hebesatz zu profitieren, verweist ein vom Land NRW beauftragtes Rechtsgutachten auf die Option, für die einzelnen Grundstücksteile Wohnungs- oder Teileigentum zu bilden. Dies sei aber mit zusätzlichen Kosten verbunden, die gegen die mögliche Steuerersparnis abzuwägen seien.
Die CDU-Fraktion wird das Thema weiterhin aufmerksam begleiten. „Uns ist wichtig, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger wissen, wo sie ansetzen können und welche rechtlichen Grenzen bestehen“, so Ewald Vielhaus.